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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für Hardware und Software gegenüber Unternehmern
Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen M-SOFT und dem Käufer abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Für den Fall, dass der Käufer diese Bedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher M-SOFT anzuzeigen.
A. Besondere Bedingungen für Software
1) Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrages ist die dauerhafte Überlassung der Anwendungssoftware und der dazugehörenden Programmdokumentation sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes daran.
Mit dem Erwerb des Produktes erhält der Käufer nur das Eigentum an dem körperlichen Datenträger, auf dem die Software aufgezeichnet ist. Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist damit nicht verbunden, wobei die Rechte aus Ziff. 2 nicht berührt werden.
2) Beschaffenheit der Software, Nutzungsrecht
Für die vereinbarte Beschaffenheit ist die Dokumentation maßgeblich. Die bestimmungsgemäße Verwendung ergibt sich aus der Funktionsbeschreibung/Produktbeschreibung. M-SOFT macht darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Vertrages ist daher nur eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und der Benutzungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist.
M-SOFT räumt dem Käufer ein bei vollständiger Kaufpreiszahlung zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software ein. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bei nicht anerkannter Minderung oder bei Geltendmachung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages hat der Käufer lediglich Anspruch auf eine auf sechs Monate zeitlich begrenzte Nutzungsmöglichkeit, die bei vertragsgemäßer Zahlungsweise verlängert wird.
Das Nutzungsrecht beschränkt sich im Rahmen des normalen Gebrauchs auf die Installation der Software und die Anfertigung von Sicherungskopien, das Laden der Software in den Arbeitsspeicher und den Ablauf sowie ausnahmsweise ein Reverse-Engineering. Außerhalb dieser Handlungen darf der Käufer aufgrund des Urheberrechtsschutzes keinerlei Änderungen, Übersetzungen oder Vervielfältigungen der Software vornehmen, auch nicht teilweise oder vorübergehend, gleich welcher Art und mit welchen Mitteln. Eine unzulässige Vervielfältigung stellt auch der Ausdruck des Programmcodes dar.
3) Laden und Ablauf des Programms, Sicherungskopien
Der Käufer darf die Software in den Arbeitsspeicher laden und dort ablaufen lassen. Der Käufer ist ferner berechtigt, Sicherungskopien im Rahmen der in seinem Unternehmen üblichen Sicherungsmaßnahmen zu erstellen.
4) Reverse-Engineering
Der Käufer kann von M-SOFT auf Anfrage die zur Erstellung eines interoperablen Programms notwendigen Schnittstelleninformationen erhalten. M-SOFT ist nicht verpflichtet, diese Informationen zu geben.
Soweit M-SOFT die Informationen an den Käufer gibt, dürfen diese nur zur Erstellung eines interoperablen Programms verwendet werden. Soweit M-SOFT dem Käufer die Schnittstelleninformationen nicht zukommen lässt, darf der Käufer in den Grenzen von § 69e UrhG eine Dekompilierung vornehmen. Hierbei gewonnene Informationen, die nicht Schnittstellen betreffen, sind unverzüglich zu vernichten.
Darüber hinaus darf der Käufer ein Reverse-Engineering (Rückführung des Computerprogramms auf vorherige Entwicklungsstufen, Rückwärtsanalyse, zurückentwickeln, dekompilieren, disassemblieren), gleich in welcher Form und mit welchen Mitteln, nicht vornehmen.
5) Weitergabe und Weitervermietung
Der Käufer darf die Software einschließlich der Dokumentation sowie das Nutzungsrecht an Dritte nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von M-SOFT übergeben oder einem Dritten sonst wie zugänglich machen. Voraussetzung für die Zustimmung ist, dass sich der Übernehmer mit den vorstehenden Bedingungen einverstanden erklärt.
Eine Übertragung des Programms durch Überspielen, gleich welcher Form, ist unzulässig. Eine Weitervermietung ist dem Käufer untersagt.
M-SOFT ist berechtigt, Aktualisierungen der Software nach eigenem Ermessen zu erstellen. M-SOFT ist nicht verpflichtet, Aktualisierungen des Programms solchen Käufern zur Verfügung zu stellen, die keinen Softwarepflegevertrag mit M-SOFT abgeschlossen haben.
6) Installation und Datensicherung
Es obliegt dem Käufer, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Installation notwendigen Systemvoraussetzungen (Hardware und sonstige Software) bereitzustellen.
Vor Reparaturen und bei sonstigen Systemeingriffen hat der Käufer durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass alle Daten auf dem System mit vertretbarem Aufwand rekonstruierbar sind.
7) Gewährleistung
M-SOFT gewährleistet, dass die Software unter normalen Betriebsbedingungen ohne wesentliche Einschränkung für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch angewandt werden kann. Eine fehlerfreie Software kann M-SOFT nicht gewährleisten. M-SOFT übernimmt auch keine Gewähr dafür, dass die Software den Anforderungen und den Zwecken des Käufers genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen zusammenarbeitet.
Bei vom Käufer gerügten Mängeln wird M-SOFT kostenlos Nacherfüllen. Die Nacherfüllung kann nach Wahl von M-SOFT durch Mängelbeseitigung an der Software oder durch Neulieferung der Software oder einzelner Teile der Software erfolgen. Der Käufer hat dann einen Anspruch auf Neulieferung der Software, wenn ihm die Mängelbeseitigung unzumutbar ist.
Der Käufer ist verpflichtet, unverzüglich nach der Ablieferung die Software, soweit möglich und zumutbar, auf eventuelle offensichtliche Mängel zu untersuchen. Bei der Untersuchung festgestellte Mängel sind M-SOFT unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Werden entdeckte Mängel nicht unverzüglich gerügt, kann der Käufer keine Gewährleistungsansprüche mehr wegen dieser Mängel geltend machen.
Im Fall des Rücktritts vom Vertrag schuldet der Käufer für die Zeit bis zum Rücktrittszeitpunkt eine angemessene Nutzungsgebühr.
Soweit die vorstehenden Vorschriften zu Voraussetzungen und Folgen der Nacherfüllung, der Minderung und des Rücktritts keine oder keine abweichenden Regelungen enthalten, finden die gesetzlichen Vorschriften zu diesen Rechten Anwendung.
Dem Käufer stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, wenn er selbst die Software verändert hat oder durch Dritte hat verändern lassen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass seine Änderung die Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen seitens M-SOFT nicht wesentlich erschwert und der Mangel der Software bei Übergabe anhaftete.
Der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz bestimmt sich gemäß nachfolgender Ziff. 8.
8) Haftung
Kann die Software durch Verschulden von M-SOFT infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen bezüglich der Gewährleistung (Ziff. 7) und die nachstehenden Regelungen.
M-SOFT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit M-SOFT keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, maximal jedoch auf € 3.000,00.
M-SOFT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt wird; die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, maximal jedoch auf € 3.000,00.
Weitere Ansprüche, insbesondere eine verschuldensunabhängige Haftung, sind ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
9) Rücktritt vom Vertrag
M-SOFT ist berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Im Fall des Rücktritts hat der Käufer sämtliche von M-SOFT übergebene Lizenzprodukte sowie die Programmkopien und das schriftliche Material herauszugeben und eine angemessene Nutzungsgebühr zu zahlen.
Außerdem hat der Käufer Schadensersatz zu leisten in Höhe von 30 % des Kaufpreises bei Standardsoftware und von 15 % der vereinbarten Vergütung für Dienstleistung; weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleiben vorbehalten. Dem Käufer steht das Recht zu, nachzuweisen, dass infolge der Pflichtverletzung kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
B. Besondere Bedingungen für Hardware
1) Untersuchungspflicht
Der Käufer ist verpflichtet, unverzüglich nach der Ablieferung die Hardware, soweit möglich und zumutbar, auf Transportschäden und sonstige offensichtliche Mängel zu untersuchen. Bei der Untersuchung festgestellte Schäden und offensichtliche Mängel sind M-SOFT unverzüglich mitzuteilen. Werden entdeckte Schäden oder Mängel nicht unverzüglich gerügt, kann der Käufer keine Gewährleistungsansprüche mehr stellen.
2) Eigentumsvorbehalt
Die Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von M-SOFT.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist M-SOFT nach dem Setzen einer angemessenen Frist von acht Tagen berechtigt, die Hardware zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
Hat M-SOFT darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und wird der Kaufgegenstand wieder zurückgenommen, sind M-SOFT und der Käufer sich darüber einig, dass M-SOFT nach Rücknahme der Hardware zu deren Verwertung befugt ist. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen. Abzuziehen hiervon sind sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn M-SOFT höhere oder der Käufer geringere Kosten nachweist.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über die Hardware weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer M-SOFT unverzüglich zu benachrichtigen, damit M-SOFT Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, M-SOFT deren gerichtliche und außergerichtliche Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Käufer für den M-SOFT entstandenen Ausfall.
3) Sachmangel und Haftung
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, gilt für die Ansprüche zunächst die Herstellergarantie für das jeweilige Produkt. Die Garantieerklärungen des Herstellers liegen dem jeweiligen Produkt bei. Der Käufer hat daher zunächst den Hersteller wegen der Mangelbeseitigung in Anspruch zu nehmen. Nur dann, wenn die in der Herstellergarantie gewährten Rechte hinter den nachfolgenden, von M-SOFT gewährten Rechten zurückbleiben, oder die außergerichtliche Inanspruchnahme des Herstellers nicht zum Erfolg führt, kann der Käufer M-SOFT wegen eines Sachmangels wie folgt in Anspruch nehmen:
Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist M-SOFT nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
M-SOFT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung anzulasten ist, wird die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschaden.
Soweit die Schadensersatzhaftung von M-SOFT ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
4) Rücktritt
M-SOFT ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Im Fall des Rücktritts hat der Käufer die Hardware herauszugeben und Schadensersatz zu leisten in Höhe von 30 % des Kaufpreises. Weitergehende Ansprüche wegen Nichterfüllung bleiben vorbehalten. Dem Käufer steht das Recht zu, nachzuweisen, dass infolge der Pflichtverletzung kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
C. Allgemeine Bestimmungen für den Erwerb von Software und Hardware
1) Preis und Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von M-SOFT anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
2) Leasing
Kommt ein in Betracht gezogener Leasingvertrag nicht zustande, so bleibt der Vertrag zwischen M-SOFT und dem Käufer hiervon unberührt.
3) Lieferung
Die genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass ein Termin ausdrücklich als bindend vereinbart wird.
Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
4) Vertraulichkeit
M-SOFT und der Käufer verpflichten sich gegenseitig, Know-how und Betriebsgeheimnisse, die sie bei der Durchführung des Vertrages übereinander erfahren und alles Know-how, das nicht allgemein bekannt ist, gegenüber Dritten geheimzuhalten und ihre Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten.
5) Verjährung
Alle Ansprüche des Käufers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in zwölf Monaten. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, gelten die gesetzlichen Fristen.
6) Gerichtsstand, Erfüllungsort