Zum 1. Januar 2015 ist in Deutschland das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie, besser bekannt als Gesetz für den Mindestlohn, in Kraft getreten. Es soll vor allem dazu beitragen, für Arbeitnehmer eine Lohnuntergrenze zu schaffen. Die Lohnuntergrenze wurde von der Bundesregierung bei 8,50 Euro festgelegt. Mit dem Gesetz traten aber auch Regelungen zur Zeiterfassung Mindestlohn in Kraft. Diese müssen sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber berücksichtigt werden, denn grundlegend ist eine Zeiterfassung Mindestlohn erforderlich. Nur über die Zeiterfassung Mindestlohn kann schließlich nachvollzogen werden, dass der Mindestlohn tatsächlich gezahlt wurde.

Diese Aufzeichnungspflichten gelten

Für die Zeiterfassung Mindestlohn gibt es Aufzeichnungspflichten. Sie beziehen sich auf Minijobber, bei denen es sich um alle geringfügig Beschäftigten handelt. Darüber hinaus muss die Zeiterfassung Mindestlohn für alle Arbeitnehmer erfolgen, die in Betrieben beschäftigt sind, die den sofortmeldepflichtigen Branchen angehören. Sofortmeldepflichtige Branchen sind vor allem diejenigen, in denen Schwarzarbeit auch weiterhin ein entscheidendes Problem darstellt. Neben dem Baugewerbe sind hiervon Gaststättengewerbe und Hotelwesen betroffen, aber beispielsweise auch das Personenbeförderungsgewerbe sowie alle Unternehmen, die am Messeauf- und abbau beteiligt sind.

So muss die Zeiterfassung Mindestlohn aussehen

Wie die Zeiterfassung Mindestlohn aussehen muss, ist genauestens geregelt. Jede Woche müssen die Arbeitnehmer sowohl den Beginn und das Ende als auch die Dauer der Arbeitszeit aufzeichnen. Von der Dauer werden die Pausen abgezogen. Eine Zeiterfassung Mindestlohn ist auch dann erforderlich, wenn im Arbeitsvertrag die Arbeitszeit verankert wurde. Die Arbeitgeber müssen die Zeiterfassung Mindestlohn für die Dauer von wenigstens zwei Jahren aufbewahren. Es ist immer möglich, dass die Daten durch den Zoll im Zuge von Kontrollen überprüft werden. Die Frist beginnt mit dem Aufzeichnungsdatum. Wie die Zeiterfassung beim Mindestlohn gestaltet wird, ist den Unternehmen überlassen.

Fordern Sie unverbindlich
Ihr Angebot an:

Theo König
Tel. 05421-959-228
E-Mail: vertrieb@msoft.de

Kontaktieren Sie uns!